Welche Bedeutung haben Grundrechte (nicht)?

von RA i. R. Mario Schmid

 

1.     Grundlagen

 

Grundrechte haben ihren Ursprung in derselben stillschweigenden Vereinbarung aller Bürger, in welcher auch der Staat seinen Ursprung hat. Wir nennen diese Vereinbarung Gesellschaftsvertrag. Grundrechte sind diejenigen Rechte, die den Bürgern vorbehalten bleiben, wenn sie dem Gesellschaftsvertrag zustimmen und damit zugunsten eines guten Lebens aller in Sicherheit, auf ihr natürliches “Recht des Stärkeren” verzichten.[1]

 

Weil Grundrechte Rechte sind, die den Bürgern vorbehalten sind, um staatliche Eingriffe mit rechtlichen Mitteln abwehren zu können, kann der Staat Maßnahmen, die in Grundrechte der Bürger eingreifen, nicht damit rechtfertigen, dass er sich auf Grundrechte beruft. So kann zwar ein Bürger behaupten, er sei durch eine staatliche Maßnahme (z.B. durch ein Gesetz) in einem seiner Grundrechte – oder in mehreren – verletzt.[2] Der Staat kann aber nicht behaupten, der Eingriff in das entsprechende Grundrecht sei rechtmäßig, weil ein Grundrecht diesen Eingriff rechtfertige. 

 

Grundrechte sind als im Gesellschaftsvertrag gründende Vorbehaltsrechte Abwehrrechte des Einzelnen gegen Eingriffe des Staates, weshalb sich mit ihnen nicht die Rechtmäßigkeit von staatlichen Maßnahmen, auch nicht solchen zum Schutz von Bürgern begründen lässt, und schon gar keine Schutzpflichten. Schutzpflichten des Staates und die Rechtmäßigkeit von Grundrechtseingriffen liegen nicht in den Grundrechten begründet, sondern in den Staatszwecken und in der Menschenwürdegarantie des Art 1 Abs. 1 Satz 2 GG.

 

Ich meine, es gebe fünf Staatszwecke[3],

 

     wachen über die Einhaltung des vereinbarten Gewaltverzichts

     für soziale Sicherheit der Bürger sorgen,

     dem Recht Geltung verschaffen,

     gegen Angriffe von außen verteidigen und

     das Gemeinwohl fördern.

 

So ist beispielsweise die Strafbarkeit eines Raubes gerechtfertigt, obwohl sie in die allgemeine Handlungsfreiheit der Bürger eingreift, weil der Staat den Zweck hat, über die Einhaltung des zwischen den Bürgern vereinbarten Gewaltverzichts zu wachen. Dagegen lässt sich die Rechtmäßigkeit der Strafbarkeit eines Raubes nicht mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG) begründen. Genauso lässt sich die Rechtmäßigkeit der Strafbarkeit einer Körperverletzung mit dem Staatszweck wachen über die Einhaltung des vereinbarten Gewaltverzichts begründen, nicht aber mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG). Man kann also sagen: Grundrechte sind durch Gesellschaftsvertrag den einzelnen Bürgern vorbehalten, die Staatszwecke sind durch Gesellschaftsvertrag dem Staat zugewiesen. Ich spreche deshalb insoweit vom gesellschaftsvertraglichen  Zuteilungsprinzip.

 

  1. Die hiervon abweichende Auffassung des Bundesverfassungsgerichts

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen versucht, – unter Mißachtung des gesellschaftsvertraglichen Zuteilungsprinzips –  die Rechtmäßigkeit von Grundrechtseingriffen mit einem Grundrecht zu begründen [b) und c)].[4] In einem Fall hat es sogar versucht, eine Pflicht des Gesetzgebers zu einem Grundrechtseingriff zu begründen, indem es ein Grundrecht zur Begründung dieser Pflicht mit heranzog [a)].[5]

 

a) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fristenregelung beim   

    Schwangerschaftsabbruch.

 

Mit dem Urteil des Ersten Senats vom 25. Februar 1975 zum § 218a des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) hat das Bundesverfassungsgericht versucht, eine Pflicht des Staates nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche mit Strafe zu bedrohen, u.a. mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu begründen.

 

Die damals umstrittene Regelung des § 218a StGB lautete: 

 

Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 strafbar, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen verstrichen sind.

 

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht war demnach die sogenannte Fristenregelung beim Schwangerschaftsabbruch, aufgrund welcher 193 Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie einige Landesregierungen einen Antrag auf verfassungsrechtliche Überprüfung gemäß Art 93 Abs. 1 Nr. 2 GG gestellt hatten. Das Gericht erklärte diese gesetzliche Bestimmung für mit Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig.

 

Es stellte in seinem Urteil fest, das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG) schütze auch das sich im Mutterleib entwickelnde Leben als selbständiges Rechtsgut. Das ist richtig. Allerdings schützt das Grundrecht nach dem gesellschaftsvertraglichen Zuteilungsprinzip das sich im Mutterleib entwickelnde Leben vor Eingriffen des Staates, nicht aber vor Eingriffen anderer. 

 

Das sieht das Bundesverfassungsgericht anders. Es argumentiert unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, die Grundrechtsnormen enthielten nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat, sondern sie verkörperten zugleich eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung  für alle Bereiche des Rechts gelte und Richtlinien und Impulse für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gebe.[6]

 

Diese Auffassung war vom Bundesverfassungsgericht einst mit dem Bemühen entwickelt worden, den Grundrechten in ihrem freiheitssichernden und auf soziale Gerechtigkeit angelegten Gehalt größere Wirksamkeit zu verleihen.[7] Im Unterschied hierzu zieht das Gericht diese Auffassung nun erstmals dazu heran, dem freiheitssichernden Gehalt eines Grundrechts – das auf freie Entfaltung der Persönlichkeit –  nicht größere Wirksamkeit zu verleihen, sondern ihn zu beschränken.

 

Zwei der Richter des Ersten Senats, der das Urteil damals fällte, beschreiben diese Entwicklung in ihrem Sondervotum genau so und halten diesen Unterschied im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Kontrolle für wesentlich.

 

„Diese Auffassung ist vom Bundesverfassungsgericht in dem begrüßenswerten Bemühen entwickelt worden, den Grundrechten in ihrem freiheitssichernden und auf soziale Gerechtigkeit angelegten Gehalt größere Wirksamkeit zu verleihen. Die Senatsmehrheit berücksichtigt jedoch die für die verfassungsgerichtliche Kontrolle wesentlichen Unterschiede der beiden Grundrechtsaspekte nicht hinreichend.“ [8]

 

In diesem Urteil wird erstmals eine Pflicht des Staates zum Eingreifen in ein Grundrecht – das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit – mit einem anderen Grundrecht – dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – begründet. 

 

Zwar begründet das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung hier noch mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Menschenwürde. Aber es besteht kein Zweifel. Seiner Auffassung nach kann allein schon aus der Bedeutung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit als objektive Wertordnung geschlossen werden, dass der Staat zu rechtlichem Schutz des werdenden Lebens von Verfassungs wegen verpflichtet ist.[9]

 

b) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur einrichtungsbezogenen

    „Impfpflicht“ gegen COVID-19.

 

In seinem Beschluss zur einrichtungsbezogenen „Impfpflicht“ gegen COVIC-19 vom 27. April 2022 greift das Bundesverfassungsgericht die in seinem Urteil aus dem Jahre 1975 zur Fristenregelung beim Schwangerschaftsabbruch erstmals erfolgte Argumentation wieder auf. Es formuliert jetzt:

 

„Es obliegt dem Gesetzgeber, sich in Erfüllung seiner … aus Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzverpflichtung schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu stellen.“[10]

 

Anders als in seinem Urteil zur Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch, kann die Entscheidung hier nicht mehr ergänzend auf die Menschenwürde gestützt werden, denn wer an einer Virusinfektion stirbt, stirbt – anders als ein sich entwickelndes Leben, dessen Entwicklung durch Schwangerschaftsabbruch beendet wird – eines natürlichen Todes und das ist eines Menschen nicht unwürdig.

 

Exkurs:

 

Dass es inzwischen zahlreiche Fälle gab in denen gegen COVID-19 geimpfte im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung verstorben sind und der Verdacht besteht, dass die Impfung den Tod verursachte, der Gesetzgeber mithin vermutlich den Tod zahlreicher gesunder Menschen mitverursachte, indem er sich schützend vor das Leben vulnerabler Personen stellte, scheint das Bundesverfassungsgericht nicht zu berühren. Die Verantwortung für seinen durch Impfung bedingten Tod liegt für das Bundesverfassungsgericht beim Einzelnen, wenn es formuliert:

 

„Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass eine Impfung im ganz extremen Ausnahmefall auch tödlich sein kann. Dies erhöht die Eingriffstiefe maßgeblich auch deshalb, weil die Impfung einem in der Regel gesunden Menschen verabreicht wird, und zwar zweifach und ab 1. Oktober 2022 auch dreifach.

 

Bei der Beurteilung der Eingriffstiefe ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 20a IfSG keinen gegebenenfalls hoheitlichen durchsetzbaren Impfzwang begründet, sondern den in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen letztlich die Entscheidung überlässt, den erforderlichen Nachweis zu erbringen.“[11]

 

Mit anderen Worten: Der Staat dürfe den Bürger an der Ausübung seiner Grundrechte  (Berufsfreiheit Art 12 Abs. 1 GG, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie allgemeine Handlungsfreiheit Art 2 Abs 1 GG) hindern um ihn zur Impfung zu nötigen, und wenn Bürger sich schließlich impfen lassen, um ihre Grundrechte wieder ausüben zu können und einige an dieser Impfung versterben, sind sie selbst schuld, weil sie ja ihren Beruf  hätten aufgeben können.

 

c)         Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur „Masernimpfpflicht“.

 

Der bisherige Höhepunkt dieser Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist mit dem Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469 - 472/20 zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht einer Immunität gegen Masern („Masernimpfpflicht“) erreicht. 

 

Masern gelten in der Bevölkerung als vergleichsweise harmlose Kinderkrankheit. Zu schweren Verläufen oder zu gar einem tödlichen Verlauf der Erkrankung kommt es selten. Die Tatsache, dass schwerwiegende Impfkomplikationen noch um ein vielfaches seltener sind[12] und die realistische Möglichkeit einer Eradikation der Masern[13] genügt dem Bundesverfassungsgericht, eine Rechtmäßigkeit der „Masernimpfpflicht“ mit einer freiheits- einschränkenden Bedeutung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu rechtfertigen.

 

  1. Die Auswirkung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

 

Die Missachtung des gesellschaftsvertraglichen Zuteilungsprinzips führt dazu, dass das Bundesverfassungsgericht nicht erkennt, wenn der Staat seine Macht dazu verwendet, andere Zwecken zu verfolgen als die, zu denen ihm seine Macht vom Einzelnen verschafft wurde. 

 

  1. Prüfung des legitimen Zwecks eines Grundrechtseingriffes

 

Um solcher Unwissenheit vorzubeugen, sollte im Falle von Grundrechtseingriffen zuerst geprüft werden, ob der Staat mit seinem Eingriff einen der Staatszwecke verfolgt. Tut er dies nicht, ist der Zweck, zu welchem der Eingriff erfolgt, nicht legitim.

 

a)         Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch.

 

Im Fall der Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch gab der Gesetzgeber die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis auf, d.h., er sah für künftige solcher Fälle von deren Strafbarkeit ab, auch bei nicht indizierten Schwangerschaftsabbrüchen. Da das Absehen von Strafe das Gegenteil eines staatlichen Eingriffs ist[14], können Grundrechte hierdurch nicht verletzt sein.

 

Zu fragen bleibt, ob der Staat aufgrund mindestens eines Staatszweckes – hier der, über die Einhaltung des vereinbarten Gewaltverzichts zu wachen – verpflichtet ist, Schwangerschaftsabbrüche auch innerhalb der ersten 12 Wochen nach der Empfängnis mit Strafe zu bedrohen, oder ob eine solche Pflicht gar allein in der Pflicht des Staates begründet liegt, die Würde des Menschen zu schützen (Art 1 Abs. 1 Satz 2 GG). 

 

 

b)         Die einrichtungsbezogene „Impfpflicht“ gegen COVID-19

 

Mit der einrichtungsbezogenen „Impfpflicht“ gegen COVID-19 will der Gesetzgeber vulnerable Menschen in besonderem Maße vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 schützen.[15] Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit einen der fünf Staatszwecke verfolgt. In Betracht kommt der Zweck, das Gemeinwohl zu fördern. Je nachdem, welcher Auffassung man folgt ist Gemeinwohl aa) das Wohlergehen aller Mitglieder einer Gemeinschaft[16], oder bb) das Wohl, welches möglichst vielen Mitgliedern eines Gemeinwesens zugute kommt[17].

 

                        aa)       Folgt man der ersten der beiden Auffassungen, dann kommt man zu dem Ergebnis, dass der Staat mit dem Schutz vulnerabler Menschen nicht den Zweck verfolgt, das Gemeinwohl zu fördern, denn es muss davon ausgegangen werden, dass eine Impfung im ganz extremen Ausnahmefall auch tödlich sein kann.[18] Wer davon ausgeht, dass einzelne Menschen infolge der Impfung zu Tode kommen, verfolgt mit dem Schutz vulnerabler Menschen durch Impfung nicht die Förderung des Wohlergehens aller Mitglieder der Gemeinschaft.

 

                        bb)       Zum selben Ergebnis kommt man auch dann, wenn man der zweiten Auffassung folgt, denn  der Begriff Gemeinwohl bezeichnet nicht das Wohlergehen einer kleinen Anzahl von Mitgliedern der Gemeinschaft, gemessen an der Gesamtzahl deren Mitglieder.

 

Auch die letztlich noch verbleibende Frage, ob der Staat den Eingriff in die Freiheit von Menschen mit seiner Pflicht rechtfertigen kann, die Würde des Menschen zu schützen, ist zu verneinen. Denn wer infolge einer Virusinfektion verstirb, stirbt eines natürlichen Todes. Und dass der Mensch eines natürlichen Todes stirbt, ist seiner nicht unwürdig. 

 

Weil der Staat mit dem Schutz vulnerabler Menschen weder einen der Staatszwecke noch den Schutz der Menschenwürde verfolgt, verletzt die einrichtungsbezogene „Impfpflicht“ die Betroffenen in ihrer Berufsfreiheit (Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs. 1 GG).

 

            c)         „Masernimpfpflicht“

 

Das zur einrichtungsbezogenen „Impfpflicht“ Ausgeführte gilt auch für die „Masernimpf- pflicht“, zumal es sich bei den Masern nach allgemeinem Verständnis um eine verhältnis- mäßig harmlose Kinderkrankheit handelt.

 

In seiner Entscheidung zur „Masernimpfpflicht“ geht das Bundesverfassungsgericht noch einen Schritt weiter. Es missachtet nicht nur das gesellschaftsvertragliche Zuteilungsprinzip, sondern erhebt den Gesundheitsschutz gleichsam in den Rang von Staatszwecken, indem es formuliert: 

 

„Lebens- und Gesundheitsschutz sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke.“[19]

 

 

  1. Fazit

 

Das Bundesverfassungsgericht lässt in seinem Urteil zur Fristenlösung beim Schwangerschaftsabbruch das gesellschaftsvertragliche Zuteilungsprinzip außer acht, indem es das Urteil damit begründet, Grundrechtsnormen enthielten nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat, sondern sie verkörperten zugleich eine objektive (freiheitsbeschränkende) Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grund- entscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und Richtlinien und Impulse für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gibt. Das Urteil mag trotz dieser Begründung im Ergebnis überzeugen, weil dasselbe Ergebnis anders vielleicht überzeugend begründet werden kann. Bei seinen Entscheidung zur einrichtungsbezogenen “Impfpflicht” gegen COVID-19 und zur “Masernimpfpflicht” verkennt das Bundesverfassungsgericht jedoch, wohl aufgrund dieser Art von Begründung, dass der Staat mit der “Impfpflicht” keinen legitimen Zweck verfolgt.



[3] Schmid, a.a.O.

[6] BVerfGE 39, 1 RN 123 mit weiteren Nachweisen


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